Die Baumpflege geht in individueller Form auf die Bedürfnisse Ihres Baumes ein und berücksichtigt dabei Ihre persönlichen Ansprüche an den Baum.
Wir beraten Sie gerne und ausführlich über den Zustand Ihres Baumes und die Anforderungen, die an diesen gestellt werden.
Eine zentrale Rolle spielt dabei in der Regel die Sicherheit des Baumes. Weitere Faktoren, wie z.B. Nutzung und Ästhetik, fließen in die Betrachtung ein.
Die Arbeiten werden unter Berücksichtigung der aktuellen ZTV-Baumpflege ausgeführt.
Kontrollpflicht: Ein Baum fällt außer bei extremen Stürmen nicht einfach um. Es sind immer Schadsymptome zu erkennen. Bäume bereichern unser Leben, unsere Umgebung und unseren Alltag. Doch von jedem Baum geht auch eine mögliche Gefahr aus.
Deshalb hat der Bundesgerichtshof im Sinne des §823 BGB im Zuge der Verkehrssicherheitspflicht, eine regelmäßige Kontrolle aller Bäume im öffentlichen und privaten Verkehrsraum vorgeschrieben.
Auch der Privateigentümer eines Baumes unterliegt dieser Kontrollpflicht. Dies kann durch den Baumeigentümer erfolgen, was aber in der Praxis zu Fehlern führen kann. Wir empfehlen eine visuelle Baumkontrolle durch den Fachmann, diese wird dokumentiert und sichert den Baumeigentümer ab.
Der Regelkontrolle geht zunächst eine Ersterfassung voraus, die u. a. die folgenden Grunddaten erfasst:Baumkontrollen dienen der Überprüfung der Verkehrssicherheit, der Ermittlung von Schäden und der möglichen Ableitung von Sicherungs- und Pflegemaßnahmen.
Das frühzeitige Erkennen von Baumschäden durch regelmäßige Kontrollen ist in der Regel kostengünstiger als die spätere Beseitigung nicht erkannter Schäden.
Bin ich verantwortlich, wenn etwas passiert und wer haftet für einen Schaden? Wie kann ich meinen Baum kontrollieren lassen und ist eine Kontrolle teuer?
Eine regelmäßige Baumkontrolle sichert Sie als Baumeigentümer ab. Mit unseren detaillierten Berichten können Sie nachweisen, dass sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.
In Gärten kann es aus verschiedensten Gründen vorkommen, dass Bäume vor ihrem natürlichen Lebensende gefällt werden müssen.
Das Leben eines Baumes ist begrenzt, von Natur aus oder durch das Zusammenleben mit dem Menschen.
Sollten Sie sich nach einer fachkundigen und kostenlosen Beratung für die Entfernung Ihres Baumes entscheiden, fällen wir den Baum professionell, umsichtig, sicher und zum richtigen Zeitpunkt.
Wir können auch unter beengten Verhältnissen, z.B. in Hinterhöfen, Friedhöfen oder über Glasdächern, Bäume sicher abtragen.
Die Arbeitsverfahren Seilklettertechnik, Hubarbeitsbühne und Kranarbeiten gewährleisten eine sichere Ausführung.
Bäume in Städten haben es schwer. Kommt dann noch eine Baustelle, bedeutet das häufig das Ende.
Verletzungen am Wurzelwerk: Die gesamte Kronentraufe, also der von der Krone überdeckte Bereich, zuzüglich 1,50 Meter gilt als Wurzelbereich und ist für Baumaßnahmen eigentlich tabu. In dieser Zone sollen alle Belastungen wie Ablagerung, Aufstellen von Maschinen und Material, Befahrung, Verunreinigung, Verdichtung und Versiegelung des Bodens sowie Bodenauf- und abtrag vermieden werden. Bei größeren Wurzelabtrennungen kann die Standsicherheit unmittelbar gefährdet sein.
Mit dem richtigen Willen und ein paar Maßnahmen könnten jedoch viele Bäume stehen bleiben.
In Richtlinien wie der DIN 18920 und der RAS-LP 4 sind die Schutzmaßnahmen vorgeschrieben.
Im Zuge von Bautätigkeiten oder durch den Wuchs der Bäume kommt es zu Konflikten, die durch baumpflegerische Maßnahmen behoben oder gelindert werden können.
Wenn Baumpfleger im Vorfeld bei Abgrabungen hinzugezogen werden, z.B. bei Bauplanungen, können Bereiche der Wurzeln gegen Schäden geschützt werden.
Wichtig ist, dass Baumschutzmaßnahmen in der Planungsphase berücksichtigt werden. Während der Bautätigkeit ist es für Schutzmaßnahmen meist zu spät.
Schäden an Wurzelwerken durch Bautätigkeiten sind in der Regel erst nach 5-10 Jahren erkennbar.
Kappen: Oftmals ist das so genannte Kappen von Bäumen der schnellste und einfachste Weg den Baum vor einem drohenden Umsturz zu retten. Diese Methode berücksichtigt allerdings nicht, dass der Baum dadurch größere Triebe als natürlich vorgesehen ausbildet und diese eine schlechte Anbindung zum Stamm haben. Das Kappen führt auch dazu, dass der Baum die Astungswunde nicht schließen kann. Die Folge davon ist die Einmorschung des Baumes. Aus diesen Gründen raten wir unseren Kunden, wenn vermeidbar, von dieser Vorgehensweise ab.
Rigging: Schwierige Baumfällungen auf engstem Raum stellen gar kein Problem dar. In Abhängigkeit vom Standort des Baumes können die Teilstücke auch langsam und sicher am Seil abgelassen werden.
folgt in Kürze
folgt in Kürze
Verletzungen am Wurzelwerk: Die gesamte Kronentraufe, also der von der Krone überdeckte Bereich, zuzüglich 1,50 Meter gilt als Wurzelbereich und ist für Baumaßnahmen eigentlich tabu. In dieser Zone sollen alle Belastungen wie Ablagerung, Aufstellen von Maschinen und Material, Befahrung, Verunreinigung, Verdichtung und Versiegelung des Bodens sowie Bodenauf- und abtrag vermieden werden. Bei größeren Wurzelabtrennungen kann die Standsicherheit unmittelbar gefährdet sein.
Eingehende Untersuchung: Bei der eingehenden Untersuchung handelt es sich um eine intensivere Untersuchung Ihres Baumes. Oft wird sie genutzt, um auf eine bestimmte Fragestellung mittels technischer Untersuchungsmethoden detaillierter als bei der visuellen Baumkontrolle einzugehen.
Baumgutachten: Das Baumgutachten ist die ausführlichste der aufgeführten Möglichkeiten, Ihren Baum zu beurteilen. Sie erhalten als Ergebnis ein ausführliches Gutachten zur Untersuchung Ihres Baumes und dessen Standraumes inklusive einer Beschreibung und Begründung der Untersuchungsmethoden.
Verkehrssicherheit: Wann ist ein Baum verkehrssicher? Ein Baum gilt als verkehrssicher, wenn er weder in seiner Gesamtheit noch in seinen Teilen eine vorhersehbare konkrete Gefahr darstellt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stand- und Bruchsicherheit eines Baumes.
Sicherheitserwartung: Gering: Bäume z. B. an weniger frequentierten Wegen, Plätzen, Grünflächenanlagen Hoch: Bäume in allen Bereichen, die normal oder stärker frequentiert werden. Hierzu zählen insbesondere stark besuchte Park- und Grünanlagen, Schulen, Spielplätze etc. Weitere Informationen: http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrssicherungspflicht
Kontrollpflicht: Ein Baum fällt außer bei extremen Stürmen nicht einfach um. Es sind immer Schadsymptome zu erkennen. Bäume bereichern unser Leben, unsere Umgebung und unseren Alltag. Doch von jedem Baum geht auch eine mögliche Gefahr aus. Deshalb hat der Bundesgerichtshof im Sinne des § 823 BGB im Zuge der Verkehrssicherheitspflicht, eine regelmäßige Kontrolle aller Bäume im öffentlichen und privaten Verkehrsraum vorgeschrieben. Auch der Privateigentümer eines Baumes unterliegt dieser Kontrollpflicht. Dies kann durch den Baumeigentümer erfolgen, was aber in der Praxis zu Fehlern führen kann. Wir empfehlen eine visuelle Baumkontrolle durch den Fachmann, diese wird dokumentiert und sichert den Baumeigentümer ab. Der Regelkontrolle geht zunächst eine Ersterfassung voraus, die u. a. die folgenden Grunddaten erfasst:
Entwicklungsphasen: Jugendphase: Erstreckt sich über eine Standzeit von ca. 15 Jahre; zur Vermeidung späterer Fehlentwicklungen kommen der Entwicklungspflege besondere Bedeutung zu. Baumkontrollen sind i.d.R. nicht erforderlich. Reifephase: Erstreckt sich je nach Baumart und Standortverhältnissen von 15 bis ca. 50/80 Jahre Standzeit; Verkehrsgefährdungen durch natürlich bedingte Schäden treten in dieser Phase kaum auf, Pflegemaßnahmen beschränken sich auf Korrekturen von Fehlentwicklungen in der Krone oder das Entfernen von Totholz. Alterungsphase: Beginnt je nach Baumart ab 50 / 80 Jahren Standzeit und endet mit dem Absterben des Baumes. In der Alterungsphase treten immer häufiger biologisch bedingte Schäden auf, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. Art und Umfang von Pflege- und Sicherungsmaßnahmen nehmen zu.
Zeitpunkt für Fällarbeiten: Der Zeitpunkt für Fällarbeiten wird durch das Bundesnaturschutzgesetz §44 Abs.1 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten und § 39 Abs. 5 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen und dem Landschaftsgesetz NRW geregelt. Ein generelles Verbot von Baumfällungen zwischen dem 1. März und 1. Oktober gibt es nicht, aber es gibt Ausnahmen. Informieren Sie sich und lassen Sie sich von uns beraten.